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Abtretung von Forderungen (gegenüber dem Ausland)

Die Zession der Forderung (zum Beispiel Ausfuhrforderungen oder Forderungen auf Grund erbrachter Dienstleistungen) eines gebietsansässigen Zedenten (Gläubigers) gegenüber einem gebietsfremden Schuldner an einen gebietsansässigen Zessionar (Neugläubiger) ist durch vertragliche Vereinbarung nach deutschem Außenwirtschaftsrecht genehmigungsfrei. Es bestehen jedoch Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Nach dem Internationalen Privatrecht (IPR) bestimmt sich die Abtretung von Forderungen gegenüber dem Ausland grundsätzlich nach dem für die abgetretene Forderung maßgeblichen Recht (Art. 33 EGBGB). Maßgeblich ist prinzipiell das Recht, das in dem die Forderung begründenden Vertrag ausdrücklich oder konkludent vereinbart ist oder, in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Das Recht
, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt unter anderem auch, ob die Forderung überhaupt abtretbar ist und ob es zur Wirksamkeit der Abtretung einer bestimmten förmlichen oder formlosen Mitteilung an den Schuldner bedarf. Folglich sind im Abtretungsfall sorgfältig das für die Abtretung maßgebliche Recht und dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Abtretung zu beachten. Dies ist im Auslandsgeschäft von besonderer Bedeutung, da Abtretungsvorschriften in vielen Rechtsordnungen zwingendes Recht darstellen.

 

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