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Außensteuergesetz
Das Gesetz über die Besteuerung von Auslandsbeziehungen (AStG, vom 8.9.1972, BGBl. I, S. 1713) soll verhindern, daß bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen die inländischen Einkünfte gemindert werden, Steuerinländer aus der Nutzung des internationalen Steuergefälles unangemessene Steuervorteile erzielen, und die Wohnsitzverlegung von Steuerinländern in Niedrigsteuerländer eindämmen. Im einzelnen sind die folgenden zentralen Regelungen Thema des AStG:
• Die Berichtigung von Einkünften (§ 1 AStG),
• die Regelungen zur erweitert beschränkten Steuerpflicht (§§ 2, 4, 5 AStG),
• die Vermögenszuwachsbesteuerung (§ 6 AStG),
• die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 – 14 AStG),
• Regelungen für Familienstiftungen (§ 15 AStG) und
• verfahrensrechtliche Besonderheiten und Ermittlungsregelungen (§§ 16 - 18 AStG).
Das Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz 1972) wendet sich gegen ungerechtfertigte Verlagerungen von Steuerbemessungsgrundlagen (Bemessungsgrundlage) aus dem Inland ins Ausland. Es dient insoweit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Das Außensteuergesetz ergänzt in der Hauptsache Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz durch spezielle Regelungen insbesondere folgender Auslandssachverhalte: Internationale Verflechtungen (§ 1 AStG) Vereinbaren Steuerinländer und ihnen nahestehende Steuerausländer (z. B. eine Tochtergesellschaft) unangemessene Geschäftsbedingungen (z. B. Verrechnungspreise) zu Lasten der Einkünfte des Steuerinländers, so sind diese Einkünfte für die inländische Besteuerung entsprechend zu korrigieren. Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Staaten (§§ 25 AStG) Langjährig unbeschränkt Steuerpflichtige sind nach ihrem Wohnsitzwechsel noch 10 Jahre lang erweitert beschränkt steuerpflichtig und werden erst danach in die beschränkte Steuerpflicht entlassen. Wohnsitzwechsel ins Ausland bei we sentlicher Beteiligung an inländischer Kapitalgesellschaft (§ 6 AStG) Es werden die stillen Reserven einer solchen Beteiligung zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels der Einkom mensteuer unterworfen. Beteiligung an ausländischen zwischengesellschaften (§§ 714 AStG) Eine zwischengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft in einem niedrig besteuernden Ausland, die keine ech ten wirtschaftlichen Aktivitäten ent wickelt und an der Steuerinländer mehrheitlich beteiligt sind. Das nichtausgeschüttete Einkommen sol cher zwischengesellschaften wird di rekt den inländischen Gesellschaftern zugerechnet und bei ihnen besteuert. Für sämtliche Auslandsbeziehungen erweitern §§ 16, 17 AStG die Mitwir kungspflicht des Steuerpflichtigen nicht unwesentlich.
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