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Eventualverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, bei denen nicht klar ist, oh das Unternehmen für sie in Anspruch genommen wird. Dazu zählen u. a.: Verbindlichkeiten aus der Ausstellung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, aus Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie I lidlungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. In § 251 HGB wird bestimmt, dass diese Verbindlichkeiten unterhalb der Bilanz zu vermerken sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind.

Von Kreditinstituten meistens für Kunden übernommene Zahlungsverpflichtung, von der erwartet wird, dass sie im Regelfall eingelöst werden muss. Hierunter fallen vor allem Bürgschaften, Garantien, Akkreditive und mit Indossament weitergegebene Wechsel. Eventualverbindlichkeiten werden in der Bilanz „unter dem Strich“ nachrichtlich auf der Passivseite ausgewiesen. Zusammen mit der Bilanzsumme ergeben sie das Geschäftsvolumen
.

sind Verbindlichkeiten, deren Entstehen nicht sicher ist, aber im Bereich des Möglichen liegt. Hierzu gehören insbesondere Eventualverpflichtungen aus Bürgschaft und Regreß bei Wechseln. Nach § 160 Abs. 3 Ziff. 7 AktG sind sie im - Geschäftsbericht zu erwähnen; meist werden sie »unterm Strich«, das heißt außerhalb der Bilanz eigens ausgewiesen.

Nach § 151 Abs. 5 AktG 1965 sind folgende Eventualverbindlichkeiten gesondert in voller Höhe in der Jahresbilanz zu vermerken, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind:
1. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln;
2. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel und Scheckbürgschaften;
3. Verbindlichkeiten aus Experiment Gewährleistungsverträgen; 4. Haf tung aus der Bestellung von Sicher heiten für fremde Verbindlichkeiten. Diese Eventualverbindlichkeiten müssen auch in den Fällen gesondert vermerkt werden, in denen ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen seitens des Verpflichteten gegenüberstehen. Eine Sondervorschrift besteht für Eventualverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. Diese müssen betragsmäßig gesondert bei den einzelnen Vermerken angegeben werden (§151 Abs. 5 Satz 3 AktG 1965). Der gesonderte Ausweis von Eventualverbindlichkeiten »unter dem Strich« geht Grundsätzlich der Berichterstattung im Geschäftsbericht nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 AktG 1965 über die aus der Bilanz nicht ersichtlichen Haftungsverhältnisse vor. Deshalb ist der Abschlußprüfer verpflichtet, nicht nur festzustellen, ob die Eventualverbindlichkeiten vollständig in der Bilanz vermerkt sind, sondern auch, ob sie ordnungsmäßig von den im Geschäftsbericht zu erläuternden Haftungsvernältnissen abgegrenzt wurden.

 

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