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Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)

Die LSP stellen rechtlich verbindliche Vorschriften zur Ermittlung der Selbstkostenpreise von Gütern dar, die für öffentliche Auftraggeber bestimmt sind (vgl. VPöA als Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11. 1953 in der derzeitigen Fassung vom 19. 12. 1967). Solche Selbstkostenpreise sind nur dann zulässig, wenn die zu kaufenden Güter nicht marktgängig oder die Preisbildungen durch Wettbewerbsbeeinträchtigungen erheblich beeinflußt sind. Anderenfalls sind Marktpreise den Selbstkostenpreisen stets vorzuziehen. In den LSP sind der Geltungsbereich und die an das Rechnungswesen der Auftragnehmer zu stellenden Anforderungen geregelt. Weiterhin wird festgelegt, wie Kosten und Selbstkostenpreise unter Verwendung von KalkulationsGrund sätzen für die Ansätze von Verbrauchsmengen und die Bewertung zu ermitteln sind. Abschließend werden die einzelnen bei der Kalkulation zu berücksichtigenden Kostenarten näher beschrieben und erläutert. Zur Ermittlung
der Selbstkostenpreise nach LSP dient folgendes Mindestgliederungsschema. Der Selbstkostenpreis ergibt sich aus den Fertigungsstoffkosten Fertigungskosten 4Entwicklungs und Entwurfskosten + Verwaltungskosten + Vertriebskosten (sogenannte Selbstkosten) und einem zusätzli chen kalkulatorischen Gewinnbetrag. Mit dem kalkulatorischen Gewinn soll über das allgemeine Unterneh merwagnis (Wagniskosten, kalku latorische) hinaus höchstens ein soge nannter »Leistungsgewinn« für be sondere unternehmerische Leistun gen in wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht abge golten werden. Bei der Erfassung der Kosten sind besonders die sogenann ten kalkulatorischen Kosten, wie kal kulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Wagniskosten und kalkulatorische » Zinsen, entspre chend den Vorschriften der LSP an zusetzen.

 

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