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Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)
Die
LSP
stelle
n
rechtlich
verbindliche Vorschriften zur
Ermittlung
der
Selbstkostenpreis
e von
Gütern
dar, die für
öffentlich
e
Auftraggeber
bestimmt sind (vgl.
VPöA
als
Verordnung
über die
Preise
bei
öffentlich
en
Aufträge
n vom 21. 11. 1953 in der derzeitigen Fassung vom 19. 12. 1967). Solche
Selbstkostenpreis
e sind nur dann zulässig, wenn die zu kaufenden
Güter
nicht
marktgängig
oder die
Preisbildung
en durch Wettbewerbsbeeinträchtigungen erheblich beeinflußt sind. Anderenfalls sind
Marktpreis
e den
Selbstkostenpreis
en stets vorzuziehen. In den
LSP
sind der Geltungsbereich und die an das
Rechnungswesen
der Auftragnehmer zu stellenden
Anforderungen
geregelt. Weiterhin wird festgelegt, wie
Kosten
und
Selbstkostenpreis
e unter
Verwendung
von KalkulationsGrund sätzen für die Ansätze von Verbrauchsmengen und die
Bewertung
zu ermitteln sind. Abschließend werden die einzelnen bei der
Kalkulation
zu berücksichtigenden
Kostenarten
näher beschrieben und erläutert. Zur
Ermittlung
der
Selbstkostenpreis
e nach
LSP
dient folgendes Mindestgliederungsschema. Der
Selbstkostenpreis
ergibt sich aus den
Fertigungsstoffkosten
Fertigungskosten
4Entwicklungs und Entwurfskosten +
Verwaltungskosten
+
Vertriebskosten
(sogenannte
Selbstkosten
) und einem zusätzli chen
kalkulatorische
n Gewinnbetrag. Mit dem
kalkulatorische
n
Gewinn
soll
über das allgemeine Unterneh merwagnis (
Wagniskosten
, kalku latorische) hinaus höchstens ein soge nannter »Leistungsgewinn« für
b
e sondere unternehmerische Leistun
g
en in wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht abge golten werden. Bei der
Erfassung
der
Kosten
sind besonders die sogenann
t
en
kalkulatorischen Kosten
, wie kal kulatorischer
Unternehmerlohn
,
kalkulatorische Abschreibungen
,
kalkulatorische Wagniskosten
und
kalkulatorische
»
Zinsen
, entspre chend den Vorschriften der
LSP
an zusetzen.
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