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Sozialgerichtsbarkeit
ist ein Zweig der deutschen Rechtssprechung, der sich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (betrifft das Handeln von Verwaltungsbehörden) mit Streitigkeiten über Leistungen der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung, des Schwerbehindertengesetzes, des Kindergeldgesetzes und einer Reihe weiterer Leistungsgesetze befaßt. Die Sozialgerichtsbarkeit gliedert sich in drei ’• Instanzen: Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht. Im Klageweg herrscht Kostenfreiheit.
In der Gesundheitswirtschaft: social jurisdiction
Die Sozialgerichtsbarkeit ist für alle Streitigkeiten der Sozialversicherung und im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung u.a. für Streitigkeiten zwischen Versicherten und Krankenkassen, Vertrags(zahn)ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen zuständig. Hierunter fallen auch Entscheidungen der gemeinsamen Gremien der Krankenkassen und Leistungserbringer wie z.B. des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die Verfahren in den drei Rechtszügen Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht sind für Versicherte, die gegen ihre Krankenkasse klagen, grundsätzlich kostenfrei.
Bundessozialgericht
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