Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Unternehmensbeteiligungsgesellschaft

Unternehmen, welches als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft firmiert, seinen Sitz im Inland hat und mit einem Grundkapital von mindestens 2 Mio. DM ausgestattet ist (§ 2 UBGG). Die Unternehmung muß gem. § 1 UBGG von den zuständigen obersten Landesbehörden als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt werden. Einzelheiten des Anerkennungs- und Widerrufsverfahrens sind gem. § 14 UBGG geregelt.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dürfen gem. § 3 UBGG generell folgende Anlagen tätigen:
(1) Aktien, Geschäftsanteile an einer GmbH, Kommanditanteile, Bezugsrechte, Beteiligungen als stiller Gesellschafter:
1. Aktien, die weder zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind, noch an einem inländischen organisierten Markt gehandelt werden;
2. Aktien, die in Ausübung von Bezugsrechten, die der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gehören, erworben werden;
3. Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
4. Kommanditanteile;
5. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 HGB an Unternehmen, deren Anteile weder zur amtlichen Notierung oder zum Geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind noch an einem inländischen organisierten Markt
gehandelt werden;
6. Bezugsrechte, sofern die Aktien, aus denen die Bezugsrechte herrühren, gem. Nr. 1 erworben werden könnten;
7. Aktien, die der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.

Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter dürfen nur an Unternehmen erworben werden, die ihren Sitz und ihre Geschäftstätigkeit im Inland haben.
(2) Darlehensvergabe an Unternehmen, wenn sie an diesem Anteile hält oder als stiller Gesellschafter beteiligt ist.
(3) Verfügbares Geld darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft außer in den Fällen 1, 2, 4, 5 nur verwenden
? zur Anlage bei Kreditinstituten im Inland;
? zum Ankauf von auf Deutsche Mark lautenden Schuldverschreibungen, die keine Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen sind und die zur amtlichen Notierung oder zum Geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind.
(4) Der Erwerb von Grundstücken ist nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
(5) Sonstige Geschäfte dürfen nur getätigt werden, wenn sie mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.

Die Anlagen sollen in den vorgeschriebenen Grenzen hinsichtlich des § 4 UBGG getätigt werden.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Unternehmensbericht
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG)

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Prädisposition Bestechung Geschäftsbericht, Prüfung des
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum