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Verhalten, abgestimmtes
Durch die Kartellgesetznovelle von 1973 ist das
Verbot
des aufeinander abgestimmten
Verhalten
s neu in das
Gesetz
aufgenommen worden (§ 25 Abs. 1
GWB
). Die zuvor umstrittene
Frage
, ob auch das abgestimmte
Verhalten
unter die Vorschriften des
GWB
falle, hat der
Gesetzgeber
positiv entschieden; er folgte damit dem europäischen
Wettbewerbsrecht
, das bereits zuvor ein
Verbot
von abgestimmten
Verhaltensweisen
enthielt (Art. 85 Abs. 1
EWG
-
Vertrag
). § 25 Abs. 1
GWB
lautet: »Ein aufeinander abgestimmtes
Verhalten
von
Unternehmen
oder
Vereinigung
en von
Unternehmen
, das nach diesem
Gesetz
nicht zum
Gegenstand
einer
vertraglich
en Bindung gemacht werden darf, ist
verbot
en. « Damit unterscheidet sich das Abstimmungsverbot gemäß § 25 Abs. 1
GWB
von der Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarung
en, wie sie in § 1
GWB
geregelt sind, allein in der Form, nicht dagegen im
Inhalt
der
unzulässig
en
Wettbewerbsbeschränkung
.
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