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Verhalten, abgestimmtes

Durch die Kartellgesetznovelle von 1973 ist das Verbot des aufeinander abgestimmten Verhaltens neu in das Gesetz aufgenommen worden (§ 25 Abs. 1 GWB). Die zuvor umstrittene Frage, ob auch das abgestimmte Verhalten unter die Vorschriften des GWB falle, hat der Gesetzgeber positiv entschieden; er folgte damit dem europäischen Wettbewerbsrecht, das bereits zuvor ein Verbot von abgestimmten Verhaltensweisen enthielt (Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag). § 25 Abs. 1 GWB lautet: »Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen, das nach diesem Gesetz nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, ist verboten. « Damit unterscheidet sich das Abstimmungsverbot gemäß § 25 Abs. 1 GWB von der Unwirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, wie sie in § 1 GWB geregelt sind, allein in der Form, nicht dagegen im Inhalt der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung.

 

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