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Bilanzklarheit

Das aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und Bewertung abgeleitete Prinzip (§ 243 Abs. 2 HGB) fordert eine klare Bezeichnung der Bilanzpositionen und eine klare Bilanzgliederung. Es ist u.a. das Saldierungsverbot gemäß § 246 Abs. 2 HGB zu beachten, wonach weder Aktiv- und Passivposten, wie beispielsweise Forderungen und Verbindlichkeiten, noch Aufwands-und Ertragsposten miteinander verrechnet werden dürfen.

Grundsatz der Bilanzklarheit

Gemäß dem Grund satz der Richtigkeit (Bilanzwahrheit) müssen Buchführung und » Jahresabschluß ein »materiell« richtiges Bild der zugrund e liegenden wirtschaftlichen Tatbestände geben. Da Aussagen »materiell« richtig, aber für den Abschlußleser dennoch unklar sein können, ist neben Richtigkeit und Willkürfreiheit das Postulat der B. zu setzen, das besagt, daß Buchführung und Jahresabschluß »formal« richtig sein müssen. Die Forderung nach B. ist ein Grund satz ordnungsmäßiger Buchführung (Goß). Jahresabschlüsse genügen dem Grund satz der B., wenn (1) die einzelnen aktiven und passiven Bilanzgegenstände und Aufwands und Ertragsposten unmißverständlich gekennzeichnet und übersichtlich gegliedert sind, (2) die bis zum Bilanzstichtag vorgenommenen Wertberichtigungen getrennt für die einzelnen Aktivposten ausgewiesen werden, (3) die angewandten Bewertungsmethoden und die wesentlichen Abweichungen in den Methoden gegenüber den Vorjahren angegeben und begründet werden und (4) alle periodenfremden und außerordentlichen Aufwands und Ertragsteile gesondert ausgewiesen werden.

 

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