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Börsenzulassung

Neben der Zulassung der Börsenteilnehmer durch den Börsenvorstand ( Börsenorgane ) müssen auch die gehandelten Objekte bzw. die hinter den Papieren stehenden Unternehmen zum Börsenhandel zugelassen werden. In Abhängigkeit von den Börsenmarktsegmenten lassen sich unterschiedliche Zulassungsbestimmungen unterscheiden. Zum Amtlichen Handel werden nur Unternehmen zugelassen, die bereits drei Jahre als Aktiengesellschaft firmieren, wenn das Emissionsvolumen mindestens 2,5 Mio. € beträgt, das zu mindestens 25% im Publikum gestreut werden muss und in einem Zulassungsprospekt (Prospekthaftung gem. §45 BörsG) näher erläutert werden muss. Mindestemissionsvolumen sind 50 000 Stück. Beim Geregelten Markt genügt bei erstmaliger Zulassung ein Emissionsvolumen von 500 000 € und ein so genannter Kurzbericht statt dem umfangreichen Zulassungsprospekt. Mindestemissionsvolumen sind 1000 Stück. Der im Frühjahr 1997 eingeführte und 2003 wieder abgeschaffte Neue Markt hatte ein Mindestemissionsvolumen von 10 Mio. € (lediglich in Stammaktien), eine Mindeststreuung von 15% und die Pflicht zur Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) vorgeschrieben.

 

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