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Börsenzulassung
Neben der
Zulassung
der
Börsenteilnehmer
durch den
Börsenvorstand
(
Börsenorgane
) müssen auch die gehandelten
Objekt
e bzw. die hinter den Papieren stehenden
Unternehmen
zum
Börsenhandel
zugelassen werden. In
Abhängigkeit
von den
Börsenmarktsegmente
n lassen sich unterschiedliche Zulassungsbestimmungen unterscheiden. Zum
Amtlichen Handel
werden nur
Unternehmen
zugelassen, die bereits drei Jahre als
Aktiengesellschaft
firmieren, wenn das
Emissionsvolumen
mindestens 2,5 Mio. € beträgt, das zu mindestens 25% im
Publikum
gestreut werden muss und in einem
Zulassungsprospekt
(
Prospekthaftung
gem. §45
BörsG
) näher erläutert werden muss. Mindestemissionsvolumen sind 50 000
Stück
. Beim
Geregelten Markt
genügt bei erstmaliger
Zulassung
ein
Emissionsvolumen
von 500 000 € und ein so genannter Kurzbericht statt dem umfangreichen
Zulassungsprospekt
. Mindestemissionsvolumen sind 1000
Stück
. Der im Frühjahr 1997 eingeführte und 2003 wieder abgeschaffte
Neue Markt
hatte ein Mindestemissionsvolumen von 10 Mio. € (lediglich in
Stammaktien
), eine Mindeststreuung von 15% und die Pflicht zur
Rechnungslegung
nach den
International Financial Reporting Standards (IFRS)
vorgeschrieben.
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