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Preisgleitklauseln

(auch Wertsicherungsklauseln genannt) sind Vereinbarungen, wonach Geldforderungen zum Ausgleich der Inflation automatisch der Entwicklung des Preisniveaus angepaßt werden sollen. Solche Klauseln müssen nach § 3 WährungsG von der Landeszentralbank genehmigt werden, um wirksam zu werden. Genehmigungsfrei hingegen sind folgende Arten von Preisgleitklauseln: 1. Spannungsklausel, bei der die Anpassung der Geldforderung an Preise für gleichartige Güter oder Leistungen gebunden ist (z.B. Miete an Grundstückserträge); 2. Vorbehaltsklausel (Preis- oder Leistungsvorbehaltsklausel): Hierbei wird die Geldforderung neu festgesetzt, wenn ein bestimmter Sachverhalt eintritt, z.B. Ablauf einer Frist; 3. Kostenelementeklausel: Die Geldforderung wird gleichlaufend zur Entwicklung gestiegener Selbstkosten angepaßt.

 

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