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Preisgleitklauseln
(auch
Wertsicherungsklausel
n genannt) sind
Vereinbarung
en, wonach Geldforderungen zum
Ausgleich
der
Inflation
automatisch der
Entwicklung
des
Preisniveau
s angepaßt werden
soll
en. Solche
Klausel
n müssen nach § 3 WährungsG von der
Landeszentralbank
genehmigt werden, um wirksam zu werden. Genehmigungsfrei hingegen sind folgende Arten von Preisgleitklauseln: 1.
Spannungsklausel
, bei der die
Anpassung
der Geldforderung an
Preise
für gleichartige
Güter
oder
Leistungen
gebunden ist (
z
.
B
.
Miete
an Grundstückserträge); 2. Vorbehaltsklausel (
Preis
- oder
Leistungsvorbehaltsklausel
): Hierbei wird die Geldforderung neu festgesetzt, wenn ein bestimmter Sachverhalt eintritt,
z
.
B
.
Ablauf
einer
Frist
; 3.
Kostenelementeklausel
: Die Geldforderung wird gleichlaufend zur
Entwicklung
gestiegener
Selbstkosten
angepaßt.
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