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Beizulegender Wert
Handelsrechtlicher Wertmaßstab. Ist der Vermögensgegenstand betriebsnotwendig, so ergibt sich der beizulegende Wert aus den Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten, anderenfalls ist der vorsichtig geschätzte Einzelveräußerungserlös (gegebenenfalls vermindert um noch entstehende Ausgaben) anzusetzen. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens hat eine Orientierung am Börsen- oder mMarktpreis zu erfolgen. Bei benötigten Vermögensgegenständen ist der Preis auf dem Beschaffungsmarkt entscheidend, bei zum Verkauf bestimmten oder nicht mehr benötigten Vermögensgegenständen der Verkaufspreis. Wenn der beizulegende Wert unter den (fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt, ist er bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und beim Umlaufvermögen anzusetzen, bei letzterem auch bei voraussichtlich nur vorübergehenden Wertminderungen.
ist der Wert, der den Gegenständen am Abschlußstichtag der Bilanz beizulegen ist. Er gehört zu den sekundär en Größen oder Korrekturwerten der Bewertung und ist im § 40 HGB sowie den §§ 154 f AktG erwähnt. Beizulegender Wert kann z.B. der Ertragswert oder bei zweifelhaften Forderungen der erwartete Zahlungseingang sein.
Der beizulegende Wert ist ein Maßstab für die Bewertung des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens. Eine generelle Regelung findet sich in § 40 Abs. 2 HGB, nach dem alle Bilanzposten nach dem Wert anzusetzen sind, »der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet«. Im Aktiengesetz sind die zu verwendenden Wertansätze für das Anlagevermögen in §§153, 154 konkretisiert. In § 154 Abs. 2 AktG 1965 ist der beizulegende Wert durch die Formulierung kodifiziert, daß bei Gegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen werden können bzw. bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung müssen, um sie »mit dem niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist«, anzusetzen. Dieser beizulegende Wert dient der Verrechnung außerplanmäßiger Abschreibungen, die wegen der Abnahme der technischen oder wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit oder des Wieder Beschaffungspreises vorgenommen werden können bzw. müssen. Der beizulegende Wert ist somit ein um außerplanmäßige Abschreibungen korrigierter Wertansatz. Für das Umlaufvermögen sieht § 155 Abs. 2 AktG den beizulegenden Wert für den Fall als Wertansatz vor, daß ein Börsen oder Marktpreis nicht festzustellen ist und die Anschaffungs oder Herstellungskosten un terschritten werden. Bei Roh, Hilfs und Betriebsstoffen ist der beizule gende Wert vom Beschaffungsmarkt abzuleiten. Bei noch im Betrieb ver wendbaren Wirtschaftsgütern ist vom Wieder Beschaffungspreis aus zugehen, bei in ihrer betrieblichen Verwendbarkeit eingeschränkten Wirtschaftsgütern müssen Abschläge im Wege der sog. Gängigkeitsabschreibung gemacht werden; sind Roh, Hilfs und Betriebsstoffe nicht mehr verwendbar, dann ist der vom Absatzmarkt abgeleitete Verkaufspreis abzüglich aller bis zum Verkauf noch anfallenden Aufwendungen zugrund ezulegen. Bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen und Waren, für die kein Börsen oder Marktpreis besteht, ist vom Verkaufspreis am Absatzmarkt auszugehen, der um alle bis zum Verkauf noch anfallenden Aufwendungen zu kürzen ist (verlustfreie Bewertung).
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