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Pensionsgeschäft
Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere von Wertpapieren und Devisen mit der Vereinbarung, dass der Vermögensgegenstand nach einer relativ kurzen Frist wieder an den Pensionsgeber rückübereignet wird. Bei einem echten Pensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer verpflichtet, den Gegenstand zurückzukaufen. Er wird dann weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers ausgewiesen, beim Pensionsnehmer ist der Rückgabepreis als Verbindlichkeit in der Bilanz auszuweisen. Bei einem unechten Pensionsgeschäft ist er dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der aus dem Vermögensgegenstand abgeleitete Ertrag, z.B. Zinsen bei einer Schuldverschreibung, stehen nach wie vor dem Pensionsgeber zu. Für die Zurverfügungstellung des Kaufpreises wird ein gesondertes Entgelt wie ein Zins berechnet (pensio, lat. = Abgabe). Die Pensionsgeschäfte der Deutschen Bundesbank werden von dieser „Offenmarktgeschäfte mit Rückkaufsvereinbarung“ genannt. Der den Banken für die kurzfristige Hereinnahme der Wertpapiere berechnete Zins gilt als der dritte Leitzins. Die Bundesbank bietet Pensionsgeschäfte in zwei Varianten an: Beim Mengentender legt sie den Zinssatz fest, die Banken zeichnen eine bestimmte Menge zu diesem Satz, die ihnen dann, meist als Quote, zugeteilt wird. Beim Zinstender müssen Banken Zinssatz und Menge zeichnen. Wer zum Mindestbietungszins und darüber gezeichnet hat, erhält die gewünschte Menge, aber zu dem Zins, der geboten worden ist (amerikanisches Verfahren). Früher wurde auch nach dem holländischen Verfahren zu einem Einheitszins zugeteilt.
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