Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Telefonhandel

Zweites Börsensegment an den deutschen Wertpapierbörsen, das neben dem amtlichen Markt und dem Freiverkehr jenen Unternehmen den Zugang zu den Börsen eröffnet, die die Minimalanforderungen des amtlichen Handels nicht erfüllten oder den bis zum 1. 5. 1988 existierenden geregelten Freiverkehr nicht nutzten, obwohl sie an anderen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen waren. Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß auf Basis eines Zulassungsantrags im Zulassungsverfahren (Börsenzulassung von Wertpapieren). Im Regelfall ist die Zulassung vom Emittenten zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an einer deutschen Wertpapierbörse mit dem Recht zum Handel zugelassen ist. Kreditinstitute, die selbst Emittenten sind, können den Antrag allein stellen; Emittenten können auch zusammen mit einem anderen Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist, unter bestimmten Voraussetzungen (fachliche Eignung
, Gewährleistung ordnungsgemäßen Börsenhandels, Anlegerschutz) den Antrag stellen. Ansonsten gelten für das Zulassungsverfahren die Vorschriften für die amtliche Notierung. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien oder sonstiger auf Nennbetrag (nicht auf Nennbetrag) lautender Wertpapiere eines Emittenten, die nicht an einer anderen inländischen Wertpapierbörse notiert werden, gilt die Voraussetzung, daß ein Nennbetrag von mindestens 500 000 DM (eine Mindeststückzahl von 10 000) dem Markt zur Verfügung steht oder in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen wird. Dem Antrag sind ein vom Emittenten unterschriebener Unternehmensbericht sowie weitere Unterlagen (Satzung, Handelsregisterauszug etc.) beizufügen. Schließlich verpflichtet sich der Emittent zur Publikation des Jahresabschlusses, Lageberichts etc. und verpflichtet sich zur Druckausstattung der Wertpapiere, die den Anforderungen der inländischen Börsen entsprechen müssen. Die Publizitätsvorschriften sind am geregelten Markt insofern geringer, als die Zwischenberichtspflicht anders als im amtlichen Markt nicht zwingend ist. Zur Gewährleistung des Anlegerschutzes wurde der geregelte Markt in die Insider-Richtlinien einbezogen (zur Bedeutung des geregelten Marktes im Vergleich zu den anderen Börsensegmenten vgl. Amtlicher Handel).

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Telefon-Banking
Telefonmarketing

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Preisstopp Qualität der Betriebsmittel Bilanzfrisur
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum