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Unternehmensführung

Management

Im institutionellen Sinne versteht man unter U. die Einheit(en), die zuständig ist (sind) für die Festlegung der für das gesamte Unternehmen verbindlichen Ziele. Bei funktionaler Betrachtung wird mit dem Begriff die Tätigkeit der beschriebenen Einheiten bezeichnet (Management). Die Beteiligung an der U., insbesondere die Mitbestimmung von Interessengruppen, ist durch die jeweilige Unternehmensverfassung hinsichtlich der Struktur von Verfügungsrechten und den Trägern der Verfügungsrechte festgelegt. Die Struktur der Verfügungsrechte läßt sich unterscheiden in:
1. Das Recht, Entscheidungen über den Einsatz von Ressourcen zu treffen.
Das Recht, das einen Anspruch auf den erzielten Gewinn bzw. eine Pflicht auf Übernahme des eingetretenen Verlustes begründet.
Das Recht, das unter
1. und / oder
2. beschriebene Recht zu veräußern oder zu vererben.
Als Träger von Verfügungsrechten kommen in deutschen Unternehmen n Abhängigkeit von den jeweils gültigen gesetzlich
en Regelungen (insbesondere hinsichtlich der Mitbestimmung) vor allem in Frage:
Die Anteilseigner, d. h. der Personenkreis, der Eigentümer der in dem Unternehmen eingesetzten Ressourcen ist.
Die Arbeitnehmer, d. h. der Personenkreis, der aufgrund von Arbeitsverträgen seine Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellt (Definition gem. § 5 BetrVG: Wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist).
Das Management, d. h. der Personenkreis mit festen Anstellungsverträgen, der sich mit einem gewissen Professionalisierungsgrad auf die Führung von Unternehmen spezialisiert hat. Legt man das Kriterium der arbeitsvertraglichen Regelung zugrund e, so handelt es sich dabei strenggenommen um eine Teilmenge der Arbeitnehmer. Allerdings sind nach dem BetrVG Vorstandsmitglieder juristischer Personen auch in rechtlicher Hinsicht keine Arbeitnehmer.
Die Tätigkeit der U. ist durch eine besondere Schwierigkeit gekennzeichnet; Ohne daß aufgrund der begrenzten Kapazität die letzten Details berücksichtigt werden könnten, müssen dennoch die Voraussetzungen für einen Ablauf der Unternehmensaktivitäten im Sinne des Unternehmensgesamtziels geschaffen werden. Daraus ergeben sich drei zentrale Aufgabenbereiche, deren Wahrnehmung durch die U. unerläßlich ist und nicht delegiert werden kann:
1. Personalentwicklung und -be-schaffung. Die langfristige Sicherstellung der Versorgung des Unternehmens mit qualifiziertem Personal istdie Grundlage einer erfolgreichen Unternehmensführung.
Strategische Planung. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe führt zur Formulierung der langfristigen Rahmenkonzeption für die Unternehmensaktivitäten.
Installation leistungsfähiger Systemstrukturen. Auf diese Weise wird gewissermaßen die Infrastruktur des Unternehmens geschaffen. Zu unterscheiden ist dabei das Planungs- und Kontrollsystem, das Organisationssystem (Organisation) und das Führungssystem (Führungsmodelle).

 

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