| |
|
|
Firma
Gemäß § 17 Handelsgesetzbuch der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, die Unterschrift abgibt und unter dem er klagen und verklagtwerden kann. Den Firmengebrauch, die Eintragung einer Firma in das Handelsregister, die verschiedenen Grundsätze der Firmierung, z. B. Grundsatz der Firmenwahrheit, Grundsatz der Firmenbeständigkeit und Grundsatz der Firmenausschließlichkeit und Ähnliches,. sind in den §§18-37 HGB geregelt.
Die Firma ist nach § 17 HGB der Name des Kaufmannes, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Siehe auch: Firmenwert, Geschäftswert
(engl. business, firm) Firma (aus der ital. Handelssprache: Firma = rechtsgültige Unterschrift) ist der in das Handelsregister eingetragene und damit geschützte Name eines Unternehmens (z. B. eines Handelsbetriebes), unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte führt und seine Unterschrift abgibt, nicht dagegen das Unternehmen selbst. Unter seiner Firma kann ein Kaufmann klagen und verklagt werden (Partei ist der Inhaber). Es wird unterschieden zwischen der Personen Firma, die aus Personennamen besteht, der Sach Firma, die den Gegenstand des Unternehmens nennt, und der gemischten Firma. Bei der Firmengebung müssen die Grundsätze der Firmenwahrheit, Firmenausschließlichkeit und der Firmenbeständigkeit beachtet werden. Das heißt, die Firma darf keine falschen Angaben über Rechtsform oder Gegenstand des Unternehmens enthalten, sie muss sich deutlich von anderen am Ort bestehenden Firmen unterscheiden, und bei Übernahme einer bereits bestehenden Firma kann mit Zustimmung des bisherigen Firmeninhabers die Firma beibehalten werden. Rechtsgrundlagen: §§ 17 37a Handelsgesetzbuch (HGB); je nach Rechtsform § 19 Nr. 1 3 HGB, § 4 Aktiengesetz, § 4 GmbHG, § 3 Genossenschaftsgesetz.
ist der Name eines Vollkaufmanns, unter dem er seine Handelsgeschäfte betreibt, klagen und verklagt werden kann sowie die Unterschrift leistet (§ 17 HGB). Man unterscheidet Personenfirma (»Schroeder, Münchmeyer, Hengst & Co.«), Sachfirma (»Ostracher Käse GmbH«) und gemischte Firma (»Fried. Krupp Hüttenwerke AG«).
Unter der F. betreiben Vollkaufleute (nicht Minderkaufleute) ihre Geschäfte und leisten ihre Unterschrift. Auch Prozeßführung unter der F. möglich. Einzelkaufmann kann neben der F. noch einen bürgerlichen Namen haben. Für Geschäfte mit Publikumsverkehr enthält die GewO Vorschriften über die Anbringung der F. Bildung der F. unter dem Gebot des lauteren Wettbewerbs. Umfangreiche Rechtsprechung zum Schutz der F. gegen Verwechslungsgefahren und Mißbrauch. Originäre F. des Einzelkaufmannes: Sein Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Bei OHG ist mindestens ein Gesellschafter in der F. zu führen, ggf. mit Gesellschaftszusatz, bei KG ist mindestens ein Komplementär aufzuführen. Neue Vorschriften verlangen, daß die komplette Haftungsbeschrän kung im Rahmen einer GmbH & Co. KG eindeutig in der F. erkennbar ist. Bei Übergang eines Handelsgeschäf tes durch Kauf, Erbfolge, Nieß brauch oder Pacht kann F. mit oder ohne Nachfolgezusatz fortgeführt werden. Prinzipiell Fortführung der F. bei Eintritt/Austritt von Gesell schaftern; die bezeichnete Gesell schaftsform muß aber wahr sein. Grundsätzliche Haftung bei Firmen übernahme. F. von GmbH , AG und KG auf Aktien von Gegenstand oder beteiligten Personen abgeleitet, je doch unter Beifügung der Rechts form.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|