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Tantiemen
Siehe auch:
Gewinnbeteiligung
sind
Anteile
am
Gewinn
oder am
Umsatz
eines
Unternehmen
s. Sie werden meist Mitgliedern von
Vorstand
oder
Aufsichtsrat
oder sonstigen leitenden
Angestellten
gewährt.
Tantieme
n werden überwiegend an
Mitarbeiter
in der
Unternehmensleitung
als eine Art von
Gewinnbeteiligung
gezahlt. Besonders bei
Aktiengesellschaften
stellen Tantiemenzahlungenan
Vorstand
s und Aufsichtsratsmitglieder eine häufig vorkommende Form der Entgeltzahlung dar. Die Höhe der
gewinnabhängig
en Vorstandsbezüge hängt von dem im
Geschäftsjahr
erwirtschafteten
Ergebnis
ab, wobei die
Tantieme
n nach dem
Jahresüberschuß
vermindert um einen etwa vorhandenen
Verlustvortrag
des Vorjahres und um Beträge, die in die
offenen Rücklagen
einzustellen sind -berechnet wird (§ 86 Abs. 2
AktG
1965). Die
Tantieme
n der Aufsichtsratsmitglieder wird dagegen auf der Basis des den
Aktionäre
n zustehenden
Bilanzgewinn
es berechnet (§113
AktG
1965).
Tantieme
n sind als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Grundsätzlich zu
versteuern
und gehören sozialversicherungsrechtlich zum
beitragspflichtig
en
Entgelt
.
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