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Tantiemen

Siehe auch: Gewinnbeteiligung

sind Anteile am Gewinn oder am Umsatz eines Unternehmens. Sie werden meist Mitgliedern von Vorstand oder Aufsichtsrat oder sonstigen leitenden Angestellten gewährt.

T. werden überwiegend an Mitarbeiter in der Unternehmensleitung als eine Art von Gewinnbeteiligung gezahlt. Besonders bei Aktiengesellschaften stellen Tantiemenzahlungenan Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder eine häufig vorkommende Form der Entgeltzahlung dar. Die Höhe der gewinnabhängigen Vorstandsbezüge hängt von dem im Geschäftsjahr erwirtschafteten Ergebnis ab, wobei die T. nach dem Jahresüberschuß vermindert um einen etwa vorhandenen Verlustvortrag des Vorjahres und um Beträge, die in die offenen Rücklagen einzustellen sind -berechnet wird (§ 86 Abs. 2 AktG 1965). Die T. der Aufsichtsratsmitglieder wird dagegen auf der Basis des den Aktionären zustehenden Bilanzgewinnes berechnet (§113 AktG 1965). T. sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Grundsätzlich zu versteuern und gehören sozialversicherungsrechtlich zum beitragspflichtigen Entgelt.

 

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