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Genehmigtes Kapital

Form der Kapitalerhöhung der AG gem. § 202AktG.
Ermächtigung des Vorstands einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung, innerhalb von längstens fünf Jahren eine Kapitalerhöhung durch die Ausgabe neuer Aktien durchzuführen. Diese Ermächtigung erlaubt es dem Vorstand, den Zeitpunkt der Kapitalerhöhung auf die allgemeine Börsenlage (Börse) und die konkrete Kapitalbedarfssituation (Kapital) abzustimmen.

Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht überschreiten. Über die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.


Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann den Vorstand ermächtigen, in den folgenden fünf Jahren eine ordentliche Kapitalerhöhung durchzuführen. Der Vorstand kann dann die für die Kapitalerhöhung (Emission
) aus seiner Sicht günstigste Wirtschaftslage wählen.

ist nach §§ 202 ff AktG eine Ermächtigung der Hauptversammlung an den Vorstand, innerhalb von 5 Jahren nach diesem Beschluß das Grundkapital durch Ausgabe junger Aktien zu erhöhen. Der Vorstand kann dann den börsenmäßig günstigsten Zeitpunkt wählen.

Form der Kapitalerhöhung von Aktiengesellschaften. Durch eine satzungsmäßige Bestimmung wird der Vorstand einer Aktiengesellschaft ermächtigt, das Grundkapital innerhalb von 5 Jahren um einen bestimmten Nennbetrag (= genehmigtes Kapital) durch Aus gabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 Abs. 1 AktG 1965). Das genehmigte Kapital muß im Geschäftsbericht der Gesellschaft angegeben werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 AktG 1965).

 

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