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Genehmigtes Kapital
Form
der
Kapitalerhöhung
der
AG
gem. § 202AktG.
Ermächtigung des
Vorstand
s einer
Aktiengesellschaft
durch die
Hauptversammlung
, innerhalb von längstens fünf Jahren eine
Kapitalerhöhung
durch die
Ausgabe
neuer
Aktien
durchzuführen. Diese Ermächtigung erlaubt es dem
Vorstand
, den
Zeitpunkt
der
Kapitalerhöhung
auf die allgemeine Börsenlage (
Börse
) und die konkrete Kapitalbedarfssituation (
Kapital
) abzustimmen.
Der
Nennbetrag
des genehmigten
Kapital
s darf die Hälfte des bisherigen
Grundkapitals
nicht überschreiten. Über die
Bedingung
en der Aktienausgabe und den
Inhalt
der
Aktienrecht
e entscheidet der
Vorstand
. Die
Entscheidung
des
Vorstand
es
bedarf
der
Zustimmung
des
Aufsichtsrat
es.
Die
Hauptversammlung
einer
Aktiengesellschaft
kann den
Vorstand
ermächtigen, in den folgenden fünf Jahren eine
ordentliche Kapitalerhöhung
durchzuführen. Der
Vorstand
kann dann die für die
Kapitalerhöhung
(
Emission
) aus seiner Sicht günstigste Wirtschaftslage wählen.
ist nach §§ 202 ff
AktG
eine Ermächtigung der
Hauptversammlung
an den
Vorstand
, innerhalb von 5 Jahren nach diesem Beschluß das
Grundkapital
durch
Ausgabe
junger Aktien
zu erhöhen. Der
Vorstand
kann dann den börsenmäßig günstigsten
Zeitpunkt
wählen.
Form
der
Kapitalerhöhung
von
Aktiengesellschaften
. Durch eine satzungsmäßige Bestimmung wird der
Vorstand
einer
Aktiengesellschaft
ermächtigt, das
Grundkapital
innerhalb von 5 Jahren um einen bestimmten
Nennbetrag
(= genehmigtes
Kapital
) durch Aus gabe neuer
Aktien
gegen
Einlagen
zu erhöhen (§ 202
Abs
. 1
AktG
1965). Das genehmigte
Kapital
muß im
Geschäftsbericht
der
Gesellschaft
angegeben werden (§ 160
Abs
. 3 Nr. 5
AktG
1965).
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Genehmigte Kapitalerhöhung
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