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Belegschaftsaktien

Aktien, die von Aktiengesellschaften zu Vorzugskonditionen (u. U. ohne Entgelt) an die eigenen Mitarbeiter ausgegeben werden. Die Aktien werden entweder im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung gem. § 192 ( 2)AktG geschaffen, oder aus dem Erwerb eigener Aktien gem. § 71 AktG bereitgestellt. Die Belegschaftsaktien unterliegen ex Emission einer Sperrfrist, die gem. § 19a Abs. 1 EStG sechs Jahre beträgt und gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2. 5 VermBG mit sieben Jahren festgelegt ist.

Belegschaftsaktien sind Aktien, die die Aktiengesellschaft zu einem günstigen Bezugskurs an ihre Arbeitnehmer im Rahmen ihrer betrieblichen Sozialleistungen abgibt. Sie können aus den eigenen Aktien, aus dem bedingten Kapital oder aus dem genehmigten Kapital stammen.

sind - Aktien, die zu besonderen Bedingungen an Mitglieder der Belegschaft abgegeben werden. Ihre Ausgabe
zu Vorzugskursen ist steuerlich begünstigt. Die Differenz zwischen Börsen- und Vorzugskurs ist Lohnsteuer-und Sozialversicherungsfrei; jedoch darf sie nicht mehr als 50% des Börsenkurses betragen und 350, - DM im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Veräußerung darf nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ausgabe erfolgen, anderenfalls muß nachversteuert werden (Ausnahmen: Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Inhabers).

Viele Aktiengesellschaften bieten ihren Mitarbeitern Aktien des eigenen Unternehmens zum Vorzugskurs an. Mit Belegschaftsaktien sind dieselben Rechte wie mit den anderen Aktien verbunden, und der Erwerb solcher Aktien wird staatlich gefördert (Vermögenswirksame Leistungen). Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Belegschaftsaktien beispielsweise einer Steuerbegünstigung. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist, daß die Aktien innerhalb von sechs Jahren nach Erwerb nicht wieder veräußert werden dürfen.

sind Aktien der Arbeitnehmer, die sie durch entsprechende Aktivitäten der Unternehmung erworben haben. Die Arbeitnehmer erhalten die B. häufig zu einem Vorzugskurs. Außerdem werden teilweise die beim Erwerb anfallenden Nebenkosten von der Gesellschaft übernommen sowie Finanzierungshilfen gewährt (z. B. monatl. Ratenzahlungen). Nach dem Erwerb durch die Arbeitnehmer sind Belegschaftsaktien von den »normalen« Aktien nicht mehr zu unterscheiden. Für die Beschaffung der Aktien zur Ausgabe an die Arbeitnehmer hat die Gesellschaft die Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien an der Börse bis zu 10% des Grundkapitals (§71, AktG 1965). B. können auch durch die Gewährung von Bezugsrechten an die Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden (§ 192 AktG), durch die Ausgabe von B. über genehmigtes Kapital (§§204, 220 AktG) und durch die Einräumung eines Bezugsrechts im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. B. unterliegen einer steuerlichen Sperrfrist von 5 Jahren, da der sich aus der Differenz von freiem Börsenkurs und Verkaufsangebot der Unternehmung ergebende Gewinn nur dann steuerfrei bleibt, wenn sie während dieser Zeit nicht veräußert werden. Bemessungsgrundlage Die Ziele, die mit der Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer verfolgt werden, sind gesellschafts und sozialpolitischer Natur sowie Unternehmensbezogen (Rentabilitäts und Liquiditätswirkung, höhere Motivation der Arbeitnehmer, verbessertes Bild in der Öffentlichkeit).

 

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