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Betriebliches Vorschlagswesen
Neben den
Arbeitnehmer-Erfindungen
gibt es auch nicht
patent
- oder gebrauchsmusterfähige Vorschläge technischer oder kaufmännisch-organisatorischer Art. Verwertet der
Arbeitgeber
diese und gehen sie über die
vertraglich
en Pflichten des
Arbeitnehmer
s hinaus, so sind sie diesem zu vergüten. Für Vorschläge, die keinen solchen Rechtsanspruch des
Arbeitnehmer
s begründen, richten viele
Unternehmen
ein eigenes
betriebliche
s
Vorschlagswesen
ein. Meist werden in
Form
einer
Betriebsvereinbarung
Vorschlagsweg, -
beurteilung
und -annähme sowie die
Vergütung
geregelt.
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