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Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive oder passive Bilanzpositionen, die der periodengerechten Erfolgsermittlung dienen, indem zeitraumbezogene Einnahmen und Ausgaben, die mehrere Perioden betreffen, so abgegrenzt werden, dass jeder Periode die Aufwendungen und Erträge zugeordnet werden, die sie betreffen. Dabei kann in transitorische und antizipative Abgrenzungsposten unterschieden werden. Ein transitorischer Abgrenzungsposten ergibt sich, wenn eine Ausgabe oder Einnahme vor dem Abschlussstichtag erfolgt, wenngleich sie einen Zeitraum danach betrifft. Entsprechend führt eine Ausgabe/Einnahme, die erst nach dem Abschlussstichtag erfolgt, die aber wirtschaftlich die Zeit davor betrifft, zu einem antizipativen Abgrenzungsposten. Je nachdem, ob es sich um eine Ein- oder Auszahlung handelt, ergeben sich somit die folgenden vier Fallgruppen. Für transitorische Rechnungsabgrenzungsposten besteht sowohl in der Handelsbilanz (gem. §250€I u. II HGB) als auch in der Steuerbilanz (gem. §5 V EStG) eine Ansatzpflicht. Sie sind in der Bilanz separat als solche auszuweisen. Dagegen sind antizipative Rechnungsabgrenzungsposten innerhalb der „Sonstigen Forderungen“ oder „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zu zeigen. Transitorische Posten im weiteren Sinne, wie z.B. die Ausgaben für Werbefeldzüge oder die Entwicklung neuer Produkte, dürfen entsprechend dem Grundsatz der Vorsicht nach HGB und auch nach United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) und International Financial Reporting Standards (IFRS) grundsätzlich nicht aktiviert werden. IFRS (IAS 38) sieht allerdings bei Vorliegen bestimmten Voraussetzungen zwingend die Aktivierung von Entwicklungskosten vor ( Immaterielle Vermögensgegenstände ).

 

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