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Anhang
Kapitalgesellschaften
müssen zur Erläuterung der
Bilanz
und der
Gewinn- und Verlustrechnung
einen Anhang erstellen.
Ziel
ist es, einem sachverständigen Dritten über die angewandten
Bilanzierungs
- und
Bewertungsmethoden
und gegebenenfalls
Abweichungen
gegenüber dem Vorjahr sowie zugrunde gelegte
Umrechnung
en ausländischer
Währung
en in DM zu informieren und
Erläuterungen
zu einzelnen
Bilanzpositionen
zu geben, vgl. zu den erforderlichen Angaben §§ 284 ff.
HGB
. Vermittelt der
Jahresabschluß
kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz
- und
Ertragslage
, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, um ein solches Bild wiederzugeben, vgl. § 264
Abs
. 2 Satz 2
HGB
.
Siehe
Jahresabschluß
Die
Kapitalgesellschaften
müssen gemäß § 284
HGB
einen Anhang aufstellen. Der Anhang ist bei den
Kapitalgesellschaften
gemäß § 264
HGB
als dritter Teil des
Jahresabschlusses
aufzustellen. Die
Bilanz
sowie die
Gewinn- und Verlustrechnung
und der Anhang
stelle
n bei den
Kapitalgesellschaften
den
Jahresabschluß
dar. Sie bilden insoweit eine
Einheit
.
In den Anhang sind nach § 284
HGB
diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen
Posten
der
Bilanz
sowie der
Gewinn
-und
Verlustrechnung
vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in
Ausübung
eines
Wahlrecht
es nicht in die
Bilanz
oder in die
Gewinn- und Verlustrechnung
aufgenommen worden sind. Im Anhang müssen insbesondere die auf die
Posten
der
Bilanz
und
Gewinn- und Verlustrechnung
angewandten
Bilanzierungs
- und
Bewertungsmethoden
angegeben werden.
Abweichungen
davon müssen angegeben und begründet werden; deren
Einfluß
auf die Vermögens-,
Finanz
- und
Ertragslage
ist gesondert darzustellen. Darüber hinaus wird in § 285
HGB
eine Reihe von sonstigen Pflichtangaben geregelt.
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