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Anhang

Kapitalgesellschaften müssen zur Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen Anhang erstellen. Ziel ist es, einem sachverständigen Dritten über die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und gegebenenfalls Abweichungen gegenüber dem Vorjahr sowie zugrunde gelegte Umrechnungen ausländischer Währungen in DM zu informieren und Erläuterungen zu einzelnen Bilanzpositionen zu geben, vgl. zu den erforderlichen Angaben §§ 284 ff. HGB. Vermittelt der Jahresabschluß kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, um ein solches Bild wiederzugeben, vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Siehe Jahresabschluß

Die Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 284 HGB einen Anhang aufstellen. Der Anhang ist bei den Kapitalgesellschaften gemäß § 264 HGB als dritter Teil des Jahresabschlusses aufzustellen. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang stellen bei den Kapitalgesellschaften den Jahresabschluß dar. Sie bilden insoweit eine Einheit
.

In den Anhang sind nach § 284 HGB diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz sowie der Gewinn-und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechtes nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen worden sind. Im Anhang müssen insbesondere die auf die Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden. Abweichungen davon müssen angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Darüber hinaus wird in § 285 HGB eine Reihe von sonstigen Pflichtangaben geregelt.

 

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