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Depot

Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren Dritter durch Kreditinstitute gem. § 3 DepotG ( Depotgeschäft). Verwahrungsarten sind:
? Sonderverwahrung gem. § 2 DepotG (Streifbandverwahrung),
? Sammelverwahrung gem. § 5 DepotG (Girosammelverwahrung).

Außerdem können Sonderdepots (Treuhand- und Gemeinschaftsdepots) eingerichtet werden; vgl. auch: Depotauszug, Depotbank, Depotbescheinigung, Depotgebühren, Depotgeschäft, Depotstimmrecht, Hinterlegungsschein.
1. allgemein: Ort zur Aufbewahrung von Gegenständen;
2. Bankwesen: Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.


Bezeichnung für die Gesamtheit aller für einen Kunden bei der Bank verwahrten und verwalteten Wertpapiere. Mindestens einmal jährlich erstellt die Bank eine Zusammenstellung mit den Jahressteuerkursen als Depotauszug. Die Depotgebühren sind teils vom Wert, teils von der Stück- und Gattungszahl abhängig. Die sogenannte offene Verwahrung unterliegt den Vorschriften des Depotgesetz
es. Zu den Aufgaben der Depotverwaltung gehören:
Abtrennung und Einlösung von Kupons
Erteilung der entsprechenden Steuerbescheinigungen
Überwachung von Einlösungen, Kündigung und Umtauschangeboten
Mitteilungen über Hauptversammlung und Stimmrechtsvertretung (Depotstimmrecht)

1. Ort zur Aufbewahrung von Sachen. 2. im Bankgeschäft die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Der Kunde erhält in gewissen Zeitabständen (meist zum Jahresende) einen Depotauszug, der die Aufstellung der Wertpapiere aus seinem Depot enthält. Für in Depot genommene Aktien übt die Bank auf der Hauptversammlung das Depotstimmrecht aus, sofern der Kunde sie dazu bevollmächtigt.

Um die Wertpapiere ihrer Kunden zu verwalten, richten die Kreditinstitute jedem Inhaber von Wertpapieren ein Depot ein. Man unterscheidet Streifbanddepot und Girosammeidepot. Beim Streifbanddepot werden die Wertpapiere für jeden Kunden extra in einem Streifband verwahrt. Im zweiten Falle, beim kostengünstigeren Girosammeidepot, lagern die Wertpapiere bei einer speziellen Wertpapiersammelbank. Die Depots der Kunden müssen von den Depots der Bank getrennt sein. Auf Kundendepots haben Gläubiger der jeweiligen Bank keinen Zugriff.

Allgemein: Ort zur Aufbewahrung von Sachen. Bei Kreditinstituten Bezeichnung für die Depotabteilung. Die einem Kreditinstitut, das damit das Depotgeschäft (Bankgeschäfte) betreibt, unverschlossen zur Verwahrung anvertrauten » Wertpapiere. Die so verwahrten Wertpapiere werden auch als »Offenes Depot« bezeichnet und unterliegen der Depotprüfung durch die Bankaufsicht. Die einem Kreditinstitut in verschlossenen Behältnissen zur Verwahrung anvertrauten Sachen wurden früher »Verschlossenes Depot« und werden jetzt Verwahrstücke genannt. Diese An der Verwahrung ist auch wenn sich in den Behältnissen Wertpapiere befinden rechtlich kein Depotgeschäft und unterliegt nicht der Depotprüfung.

 

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