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Grundsteuer (GrSt)

Die Grundsteuer ist im GrStG vom7. 8. 1973 geregelt. Da sie zur Finanzierung des Gemeindehaushaltes vorgesehen ist, bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet Hegenden Grund besitz Grundsteuer erhoben wird (§ 1 GrStG). Steuergegenstand der Grundsteuer ist der nicht steuerbefreite inländische Grund besitz i. S. des Bewertungsgesetzes (BewG): das sind jeweils die wirtschaftlichen Einheiten der land und forstwirtschaftlichen Betriebe, der Grund stücke und der BetriebsGrund stücke. Die Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheiten erfolgt nach den Grund sätzen des BewG. Dabei werden solche BetriebsGrund stücke, die losgelöst von einem gewerblichen Betrieb zu einem Grund vermögen gehören würden, wie Grund vermögen bewertet. Analoges gilt für BetriebsGrund stücke, die losgelöst vom gewerblichen Betrieb einen land und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen würden (§ 99 BewG). Die Ermittlung des » Einheitswertes der Grund stücke geschieht auf der Basis des gemeinen Wert
es, wobei als Schätzmethode entweder das Ertragswertverfahren (§§ 7882 BewG) oder das Sachwertverfahren (§§ 8390 BewG) angewendet wird. Der Betrieb der Land und Forstwirtschaft wird dagegen in einen Wohn und Wirtschaftsteil untergliedert. Der Wert des Wirtschaftsteils wird in einem vergleichenden Ertragswertverfahren (§§ 36 ff. BewG) als das Achtzehnfache des Reinertrages ermittelt. Die Bewertung des Wohnwertes vollzieht sich nach den Grund sätzen, die für MietwohnGrund stücke gelten. Die Grundsteuer wird nach einem Meßbetragsverfahren ermittelt. Hierbei wird im ersten Schritt der Einheitswert mit einem nach Grund stücksart unterschiedlichen Tausendsatz (Meßzahl) multipliziert. Auf den so ermittelten Meßbetrag wendet die Gemeinde ihren individuellen Hebesatz zur Ermittlung der endgültigen Steuer an. Die Grundsteuer fällt soweit keine Befreiung vorliegt auch bei ertragslosen Grund stücken an. Ihre effektive Höhe wird letztlich aber durch die erwirtschafteten Gewinne bestimmt, da die GrSt bei der Gewerbesteuer (GewSt) vom Ertrag und bei der Körperschaftsteuer (KSt) bzw. Einkommensteuer (ESt) als » Betriebsausgabe oder als Werbungskosten zum Abzug gelangt.

 

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