es, wobei als Schätzmethode entweder das Ertragswertverfahren (§§ 7882 BewG) oder das Sachwertverfahren (§§ 8390 BewG) angewendet wird. Der Betrieb der Land und Forstwirtschaft wird dagegen in einen Wohn und Wirtschaftsteil untergliedert. Der Wert des Wirtschaftsteils wird in einem vergleichenden Ertragswertverfahren (§§ 36 ff. BewG) als das Achtzehnfache des Reinertrages ermittelt. Die Bewertung des Wohnwertes vollzieht sich nach den Grund sätzen, die für MietwohnGrund stücke gelten. Die Grundsteuer wird nach einem Meßbetragsverfahren ermittelt. Hierbei wird im ersten Schritt der Einheitswert mit einem nach Grund stücksart unterschiedlichen Tausendsatz (Meßzahl) multipliziert. Auf den so ermittelten Meßbetrag wendet die Gemeinde ihren individuellen Hebesatz zur Ermittlung der endgültigen Steuer an. Die Grundsteuer fällt soweit keine Befreiung vorliegt auch bei ertragslosen Grund stücken an. Ihre effektive Höhe wird letztlich aber durch die erwirtschafteten Gewinne bestimmt, da die GrSt bei der Gewerbesteuer (GewSt) vom Ertrag und bei der Körperschaftsteuer (KSt) bzw. Einkommensteuer (ESt) als » Betriebsausgabe oder als Werbungskosten zum Abzug gelangt.