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Körperschaftsteuer (KSt)

Ertragsteuer auf das Einkommen inländischer juristischer Personen. Steuerpflichtige Körperschaften sind nach § 1 KStG: Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine a. G., gewerbliche Betriebe von juristischen Personen öffentlichen Rechts. Unbeschränkt steuerpflichtig (sämtliche Einkünfte) sind Unternehmen, die ihren Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ausländische Körperschaften haben nur das inländische Einkommen zu versteuern (beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem. § 2 KStG).
Der Körperschaftsteuertarif beträgt gem. § 23 KStG im Regelfall 45% auf die thesaurierten Gewinne des zu versteuernden Einkommens. Bei Gewinnausschüttung sinkt der Tarif auf die Ausschüttungsbelastung von 30%.
Die Eigentümer
haben die ausgeschütteten Gewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Die bereits geleisteten und bescheinigten Körperschaftsteuerzahlungen werden dann bei der Berechnung der abschließenden Steuerschuld berücksichtigt (körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren).

Der K. unterliegt das steuerliche Einkommen der im KStG aufgeführten Körperschaften, d. s. Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH , Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine aG, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zur Herstellung einer gleichförmigen, rechtsformunabhängigen Steuerbelastung im Vergleich zur Einkommensteuerbelastung der natürlichen Personen beträgt der Regelsteuersatz für Körperschaften z. Z. 56%. Soweit Körperschaften aus versteuertem Einkommen Gewinne an Empfänger ausschütten, die mit ihren Einkommen der Ertragsteuer unterhegen, tritt eine Doppelbelastung ein; diese kann durch ermäßigten KStSatz auf ausgeschüttete Gewinne (sogenannter gebrochener Steuersatz bis 1976) gemildert oder durch Anrechnungsverfahren (seit 1977) beseitigt werden. Die Anrechnung (Anrechnungsverfahren) von K. setzt voraus, daß der Empfänger der Kapitalerträge mit diesen unbeschränkt steuerpflichtig ist und seine Steuerpflicht nicht bereits durch die Abzugsbeträge abgegolten ist. Die Körperschaftsteuerbeiastung auf Gewinnausschüttungen wird unabhängig von der Steuerpflicht und unbeschadet etwa iger abdeichender Steuersätze der Körperschaft stets auf 36/64 (=9/16) gestellt. Um dies zu erreichen, wird parallel zur jährlichen Steuerfestsetzung eine Feststellung der für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitalbeträge nach ihrer bisherigen Steuerbelastung durchgeführt. Bei höherer Steuerbelastung wird die K. auf den Ausschüttungssteuersatz heruntergeschleust, bei niedrigerer oder fehlender Steuerbelastung auf diesen heraufgeschleust. Bis zur Ausschüttung sind thesaurierte Gewinne mit dem nach sonstigem Körperschaftsteuerrecht geltenden Steuersatz belastet. Soweit die Besteuerungsgrundlage der K. auf nichtabzugsfähigen Ausgaben beruht, kommt eine spätere Ausschüttung mit Anrechnungsverfahren nicht in Betracht, tritt also eine definitive Körperschaftsteuerbelastung ein. Auch die Ausschüttungsbelastung hat Definitivcharakter, soweit Ausschüttungsempfänger nicht anrechnungsberechtigt (ausländische Steuerpflichtige, inländische nicht unbeschränkt Steuerpflichtige) und nicht für Teile erstattungsberechtigt sind. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gelten die einkommensteuerlichen Vorschriften und zusätzliche körperschaftsteuerliche Vorschriften über nicht abziehbare Aufwendungen (u. a. Kosten der Ausgabe von Anteilsrechten, soweit sie aus einem Agio gedeckt werden können, die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen). Verdeckte Gewinnausschüttungen an Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen dürfen die Besteuerungsgrundlage nicht mindern. Ausdrücklich geregelt ist die Gewinn und Verlustübernahme auf Grund Organschaftvertrag. Die abhängige Organgesellschaft bleibt als Steuersubjekt erhalten, ihre selbständig abgeleitete Bemessungsgrundlage wird jedoch dem Organträger zur Besteuerung zugerechnet. Auch nach Einführung des Anrechnungsverfahrens können Steuervorteile aus der periodengleichen Zusammenrechnung von Gewinnen und Verlusten im Organkreis sowie dadurch entstehen, daß die Besteuerungsgrundlage voll nach dem Einkommensteuertarif belastet wird, weil Organschaft auch zu Personen Unternehmen als Organträger zulässig ist. Neben dem Regelsteuersatz von 56 % gibt es den Steuersatz von 50% für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht satzungsgemäß Gewinne an ihre Gesellschafter ausschütten, sowie für beschränkt Steuerpflichtige und den Sondersteuersatz von 8%, bezogen auf die Entgelte aus Werbesendungen, für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen durch das Zweite Deutsche Fernsehen. (Der ursprünglich ermäßigte Steuersatz von 46 % für bestimmte Kreditinstitute ist ab 1981 entfallen). Auf die deutsche K. können der K. entsprechende ausländische Steuern unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe der deutschen K. angerechnet werden; bei mindestens 25%igen Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften mit aktiver Tätigkeit i. S. des Außensteuergesetzes auch deren vergleichbare ausländische Steuern (indirekte Steueranrechnung).

 

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