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Außerplanmäßige Abschreibung

nach § 253 Abs. 2 HGB können im Jahresabschluß außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn

1. der Wert des Anlagegutes am Abschlußstichtag geringer ist, als der sich bei Normalabschreibung ergebende Wert,

2. der für Zwecke der Einkommen-oder Ertragsteuer für zulässig gehaltene Wert geringer ist, als der sich aus der Normalabschreibung ergebende Wert. Sie sind vorzunehmen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. In der Kostenrechnung ist der Ansatz außerplanmäßiger Abschreibungen nicht zulässig. Vergleiche kalkulatorische Abschreibungen.

 

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