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Gewinnausschüttung, verdeckte
Verträge über die Abführung eines Teils des Gewinns oder des Gewinns einzelner Betriebe sind keine GAV, sondern Teilgewinnabführungsverträge. Als GAV gilt jedoch ». . . auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen« (§ 291 Abs. 1 S. 2 AktG) (Geschäftsführungsvertrag). Das AktG enthält Sondervorschriften zur Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei GAV (§§ 304307 AktG), Ausgleichszahlung und Abfindung. Ein GAV ». . . muß einen angemesse nen Ausgleich für die außenstehen den Aktionäre durch eine auf die Ak tiennennbeträge bezogene wieder kehrende Geldleistung vorsehen« (§ 304 Abs. 1 S. 1 AktG). »Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Gewinnabfüh rungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Ak tionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene »Ab findung zu erwerben« (§ 305 Abs . 1 AktG).
Der Begriff »verdeckte Gewinnausschüttung« (vGA) entstammt dem Körperschaftsteuerrecht (§ 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz; Abschnitt 31 Körperschaftsteuerrichtlinien mit einer Reihe von Beispielen). Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes sind eigenständige Steuersubjekte. Die Besteuerung ihres Einkommens regelt das Körperschaftsteuergesetz. Bei der Ermittlung des Einkommens werden privatrechtliche Vereinbarungen zwischen einer juristischen Person einerseits und ihren Gesellschaftern andererseits auch steuerrechtlich anerkannt (z. B. Anstellungs, Darlehns, Miet, Kaufverträge). Existiert zwischen Gesellschafter und juristischer Person kein oder nur ein geringer Interessengegensatz, so besteht die Möglichkeit der Vereinbarung nicht angemessener Bedingungen zu Lasten des Einkommens der juristischen Person und zugunsten des Gesellschafters (z. B. überhöhtes Gehalt eines GesellschafterGeschäftsführers oder Verkauf eines Wirtschaftsgutes durch die juristische Person an einen Gesellschafter zu einem Preis unter Marktpreis). Das Körperschaftsteuerrecht spricht dann in Höhe der Differenz zwischen nichtangemessener und angemessener Bedingung von einer vGA. Im einzelnen wurden die Tatbestandsmerkmale einer vGA in jahrzehntelanger höchstrichterücher Rechtsprechung entwickelt. Abschnitt 31 Absatz 2 Körperschaftsteuerrichtlinien gibt die Ergebnisse dieser Rechtsprechung wieder. Danach liegt eine vGA dann vor, wenn eine juristische Person (1) ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person (2) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung (3) einen Vermögensvorteil zuwendet (4), den sie bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter? (5) einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt haben würde. Unabhängig vom Kriterium der Angemessenheit liegt bei beherrschenden Gesellschaftern eine vGA auch dann vor, wenn nicht von vornherein klar und eindeutig bestimmt ist, oBund in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werden soll oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung gemäß verfahren wird. Eine vGA wird von der Rechtsprechung nicht angenommen, wenn die Beteiligten vorweg klare und eindeutige Abmachungen dahingehend getroffen haben, daß den gewährten Vorteilen an den Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang gleichwertige Gegenleistungen des Gesellschafters gegenüberstehen (Vorteilsausgleich). Eine spätere Rückgängigmachung einer vGA ist mit steuerlicher Wirkung auch bei entsprechend gestalteter Satzung Grundsätzlich nicht möglich. Die Konsequenzen einer aufgedeckten vGA liegen wie folgt: Bei der ausschüttenden juristischen Person erhöhen aufgedeckte vGA deren Einkommen (§ 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz). Damit erhöhen sie die » Bemessungsgrundlagen der Körperschaftsteuer und auch der Gewerbesteuer. Empfänger von aufgedeckten vGA haben aufgrund einer Ausschüttungstiktion Grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz; der Systematik der einkommensteuerlichen Einkunftsarten entsprechend, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Anteile der juristischen Person in einem Gewerbebetrieb gehalten werden: § 20 Abs. 3 Einkommensteuergesetz). Je nach Art der vGA können die Einkünfte aus Kapitalvermögen das Einkommen des Gesellschafters erhöhen oder die Höhe des Einkommens auch un berührt lassen. Der Verkauf etwa eines Grund stückes unter Marktpreis durch eine juristische Person an ihren Gesellschafter führt in Höhe der Dif ferenz zwischen vereinbartem nicht angemessenen Preis und Marktpreis zu einer Erhöhung der Einkünfte des Gesellschafters. Die Erfassung des nichtangemessenen Teils eines Ge sellschafterGeschäftsführergehaltes führt dagegen lediglich zu einer Umqualifizierung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Einkünf te aus Kapitalvermögen. Aufgedeckte vGA sind in das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren einbezo gen. Der Empfänger hat somit einer seits die vGA sowie die auf die vGA entfallende Körperschaftsteuer von 9/i6 vGA zu versteuern und erhält an dererseits den Körperschaftsteueranrechnungsanspruch nach § 36 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz. Damit werden aufgedeckte vGA steuerrechtlich im wesentlichen wie offene Gewinnausschüttungen be handelt.
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