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Organkredit

Kredit, den eine Unternehmung Mitgliedern ihres Aufsichtsrats, Vorstands, leitenden Angestellten (einschließlich deren Ehepartnern und/oder minderjährigen Kinder) sowie dem gleichen Personenkreis abhängiger oder verbundener Unternehmen einräumt.

Im Bankenbereich ist der Organkredit ist ein Kredit an Personen, die einen Einfluß auf die Entscheidungen des Kreditinstitutes haben, wird als Organkredit bezeichnet. Der Personenkreis wird explizit in § 15 KWG konkretisiert und umfaßt neben den Geschäftsleitern, Prokuristen, Aufsichtsratsmitgliedern des Kreditinstitutes und deren Ehegatten und minderjährigen Kindern auch juristische Personen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als 10% beteiligt sind.

Für die Vergabe von Organkrediten sind einstimmige Geschäftsleitungsbeschlüsse zwingend erforderlich. Hierdurch soll möglichem Mißbrauch vorgebeugt werden, der entstehen kann, wenn bei Organkrediten der Kreditnehmer und der Entscheider über die Kreditvergabe eine Person sind.

Organkredite können, falls ihr Volumen ein Monatsgehalt übersteigt, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vergeben werden.

Bei Kreditinstituten ist der Personenkreis auf alle Beamten und Angestellten sowie deren Ehefrauen und Kinder erweitert. Zusätzlich werden alle Kredite an Kommanditisten, an Gesellschafter einer Personengesellschaft oder GmbH, die nicht an der Geschäftsleitung beteiligt sind, an Unternehmen, an denen das Kreditinstitut mit 25 % oder mehr beteiligt ist (auch in umgekehrten Fall) als Organkredite betrachtet.

Kredite an die mit einem Kreditinstitut personell oder wirtschaftlich verflochtenen Personen dürfen nach § 15 KWG nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. Zu den betroffenen Personen gehören in erster Linie die Geschäftsleiter, die Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitglieder, Prokuristen und Gesamthandlungsbevollmächtigte und deren Ehegatten und minderjährige Kinder.

 

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