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Geschäftsbericht
Berichtsform des alten Aktienrechts (bis 1965), deren Gegenstand insbesondere qualitative Informationen waren. Nach dem neuen Aktienrecht ist der Geschäftsbericht durch Anhang und Lagebericht ersetzt worden. Jahresabschluss
(annual report) gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung der Aktiengesellschaft bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes. Der Geschäftsbericht mußte enthalten:
? Jahresabschluß (§ 149 AktG) mit Bestätigungsvermerk gem. § 167 AktG;
? Bericht des Vorstands gem. § 160 AktG;
? Bericht des Aufsichtsrates gem. § 171 ( 2)AktG;
? Gewinnverwendungsvorschlag gem. § 170 ( 2)AktG.
Das Bilanzrichtlinien-Gesetz sieht den Begriff Geschäftsbericht nicht vor. Dieser Begriff wird bei den Kapitalgesellschaften für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang sowie den Lagebericht gebraucht.
ist der Bericht, der für jedes Geschäftsjahr aufzustellen ist und in dem über den Geschäftsverlauf und die Lag e des Unternehmens Auskunft gegeben werden muß (Lagebericht), weiterhin ist der Jahresabschluß näher zu erläutern (Erläuterungsbericht). Adressaten des Geschäftsberichts sind die -Gesellschafter des Unternehmens und die interessierte Öffentlichkeit. Er ist insbesondere vorgeschrieben für die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (Kommanditgesellschaft) und die Genossenschaft sowie weitere Unternehmen nach PublizitätsG. Ausfuhrlich geregelt in §§ 160, 286 AktG.
Der G. ist neben Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung ein integraler Bestandteil der Rechnungslegung verschiedener Unternehmen. Er hat die Aufgabe, den Jahresabschluß, bestehend aus Jahresbilanz und Gewinn und Verlustrechnung, zu erläutern und zu ergänzen. Nach dem Entwurf des BilanzrichtlinieGesetzes wird der Jahresabschluß in Zukunft aus Jahresbilanz, Gewinn und Verlustrechnung und Anhang bestehen, die eine Einheit bilden. U. a. sind die folgenden Unternehmen verschiedener Rechtsformen und Wirtschaftszweige zur Aufstellung eines Geschäftsberichts verpflichtet: Aktiengesellschaften (§ 148 AktG 1965), Genossenschaften (§ 33 GenG), Versicherungs Unternehmen (§ 55 VAG), Bausparkassen (§§55, 112 VAG), Kreditinstitute (§ 26 KWG), Wohnungs Unternehmen (§ 23 WGGDV), Kommunale Eigenbetriebe (Eigenbetriebsordnungen der Länder), Unternehmen, die die Größenmerkmale des sog. Publizitätsgesetzes (Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen) erfüllen, mit Ausnahme der Personenhandelsgesellschaften und der Einzelkaufleute (§5 Abs. 1 S. 2 PublG). Vgl.: Geschäftsbericht der Aktien gesellschaft.
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