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Pensionsrückstellung

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die gem. § 249(1) HGB gebildet werden müssen (Passivierungspflicht). Sie entstehen aufgrund vertraglicher Zusagen einer Unternehmung gegenüber Arbeitnehmern, ihnen und ggf. auch ihren Angehörigen Alters- oder Invaliditätszusatzversorgung zu gewähren. Die Bildung von Pensionsrückstellungen wird steuerrechtlich gem. § 6a EStG nur anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gem. § 6a EStG darf die Pensionsrückstellung nur zu ihrem Teilwert angesetzt werden. Dieser Teilwert entspricht dem Barwert der künftigen Pensionszusagen bei einem Kalkulationszinsfuß von 6 %.
Mit der Bildung von Pensionsrückstellungen ist ein Finanzierungseffekt verbunden, wenn die Unternehmung in der laufenden Periode einen Gewinn erwirtschaftet, denn Pensionsrückstellungen mindern als Aufwand bzw. Betriebsausgabe den Gewinn. Ein Abfluß von Zahlungsmitteln erfolgt nicht.
Voraussetzung ist allerdings, daß ein Gewinn erwirtschaftet und nach Steuern
im notwendigen Umfang zur Bildung von Pensionsrückstellungen im Unternehmen verbleibt.
Der Finanzierungseffekt ist besonders effektiv während der Aufbauphase des Pensionsfonds und bei Ausbau des Systems (z. B. Erweiterung des Kreises der Berechtigten, Erhöhung der Pensionszusagen). Von einem bestimmten Stadium ab steht der Unternehmung aus dem Pensionsfond ein fixiertes Kapitalvolumen zur Verfügung.

Die Pensionsrückstellungen werden für betriebliche Pensionsverpflichtungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gebildet. Die Pensionsrückstellungen sind sowohl personal- als auch finanzwirtschaftlich für die Unternehmung interessant. Da hierbei Gewinn (Eigenkapital) in Pensionsrückstellungen (Fremdkapital) umgeschichtet wird, fällt keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer an, so daß das Kapital der Unternehmung über Jahre oder Jahrzehnte voll für die Finanzierung zur Verfügung steht. Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung gemäß § 6a EStG sind, daß erstens eine rechtsverbindliche Versorgungszusage vorliegt, die zweitens nicht durch Vorbehalte ausgeschlossen werden kann. Für neue Pensionszusagen besteht gemäß § 249 HGB eine Passivierungspflicht. Lediglich für alte Pensionszusagen besteht weiterhin für Pensionsrückstellungen ein Passivierungswahlrecht.

 

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