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Bedingte Kapitalerhöhung

>>> Kapitalerhöhung

Die bedingte Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft unter den in § 192 AktG bestimmten drei Bedingungen. Danach darf eine bedingte Kapitalerhöhung nur zu bestimmten Zwecken, nämlich zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen und zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der Gesellschaft aufgrund von Gewinnbeteiligungssystemen durchgeführt werden.

Kapitalerhöhung nach §§ 192-201 Aktiengesetz. Sie wird nur insoweit durchgeführt, wie von Umtausch- oder Bezugsrechten Gebrauch gemacht wird, die die Aktiengesellschaft einräumt. Sie ist insbesondere vorgesehen für eine Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien oder für Warrants
.

kommt vor beim Eintausch von Wandelschuldverschreibungen (Schuldverschreibung), bei Vorbereitung einer Fusion oder bei Gewährung von ßelegschafts-aktien. Dabei wird der Vorstand einer AG durch die Hauptversammlung zur Aufstockung des Grundkapitals ermächtigt, und zwar in dem Maße, wie von einem vorher eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf 50% des Grundkapitals nicht überschreiten. Geregelt in §§ 192 ff AktG. Nicht zu verwechseln mit dem genehmigten Kapital.

Form der Kapitalerhöhung von Aktiengesellschaften, wobei der Betrag, um den sich das Grundkapital erhöht, vom Eintritt bestimmter Voraussetzungen (Bedingungen) abhängt. Bei der bedingten Kapitalerhöhung wird das Grundkapital gegen Einlagen erhöht, und zwar nur soweit, wie von einem Umtausch oder Bezugsrecht auf neue Aktien (Bezugsrecht) Gebrauch gemacht wird (§ 192 Abs. 1 AktG 1965). Die Hauptversammlung einer AG kann die bedingte K. nur zu folgenden Zwecken beschließen (§ 192 Abs. 2 AktG): zur Gewährung von Umtausch oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen; zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen; zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der Gesellschaft zum Bezug neuer Aktien gegen Einlage von Geldforderungen, die den Arbeitnehmern aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen. Das bedingte Kapital einer Aktiengesellschaft ist mit dem Nennbetrag in der Bilanz zu vermerken (§ 152 Abs. 3 S. 2 AktG 1965). Der Betrag, um den sich das Grundkapital im Geschäftsjahr durch Ausgabe von Bezugsaktien erhöht hat, muß im Geschäftsbericht der Gesellschaft angegeben werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 AktG 1965).

Erhöhung des Grundkapitals einer Aktienbank dergestalt, dass der Erhöhungsbe-schluss zwar unbedingt ist, jedoch das Ausmass der Erhöhung abhängt von dem Umfang, in dem die Inhaber von Optionsanleihen oder Wandelschuldverschreibungen der betr. Bank von ihrem Bezugs- bzw. Wandlungsrecht Gebrauch machen. Es bestehen einschränkende Vorschriften des AktG.

 

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