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Kleine Aktiengesellschaft

Mit dem 10. 8. 1994 ist das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften in Kraft getreten. Damit wurde kein neuer Typus einer Aktiengesellschaft geschaffen, der auf Unternehmen mit geringem Umsatz, wenig Mitarbeitern oder/und geringer Ertragskraft zugeschnitten ist. Ausgerichtet ist die kleine Aktiengesellschaft auf Gesellschaften mit kleiner Zahl von Anteilseignern. Damit ging es darum auch andere Unternehmen und Mittelständler für die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu interessieren. Im Ergebnis soll die kleine Aktiengesellschaft (a) bei Neugründungen als Alternative zur GmbH, (b) im Hinblick auf einen Rechtsformwechsel als Alternative zur GmbH gesehen werden. Die Vorteile der kleinen Aktiengesellschaft liegen in erster Linie darin, daß eine Einpersonen-AG möglich ist; in der vereinfachten Gründungsprüfung; der Erweiterung der Satzungsautonomie hinsichtlich der Gewinnverwendung und der Ausgabe von Aktien(§ 10 Abs. 5 AktG); der Vereinfachung der Hauptversammlung(Einberufung, teilweiser Verzicht der Beurkundung);Erleichterung des Bezugsrechtsausschlusses, Ausschluss der Vorzugsaktionäre bei HV-Beschlüssen zur Kapitalerhöhung und -herabsetzung. Schließlich müssen bei kleinen AG's Arbeitnehmer auch dann nicht mehr im Aufsichtsräten beteiligt werden, wenn die Unternehmung unter 500 Beschäftigte hat.

 

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