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Kleine Aktiengesellschaft
Mit dem 10. 8. 1994 ist das
Gesetz
für kleine
Aktiengesellschaften
in Kraft getreten. Damit wurde kein neuer Typus einer
Aktiengesellschaft
geschaffen, der auf
Unternehmen
mit geringem
Umsatz
, wenig
Mitarbeiter
n oder/und geringer
Ertragskraft
zugeschnitten ist. Ausgerichtet ist die kleine
Aktiengesellschaft
auf
Gesellschaft
en mit kleiner Zahl von
Anteilseigner
n. Damit ging es darum auch andere
Unternehmen
und Mittelständler für die
Rechtsform
der
Aktiengesellschaft
zu interessieren. Im
Ergebnis
soll
die kleine
Aktiengesellschaft
(a) bei
Neugründung
en als
Alternative
zur
GmbH
, (
b
) im Hinblick auf einen
Rechtsformwechsel
als
Alternative
zur
GmbH
gesehen werden. Die
Vorteil
e der kleinen
Aktiengesellschaft
liegen in erster Linie darin, daß eine Einpersonen-
AG
möglich ist; in der vereinfachten
Gründungsprüfung
; der
Erweiterung
der Satzungsautonomie hinsichtlich der
Gewinnverwendung
und der
Ausgabe
von Aktien(§ 10
Abs
. 5
AktG
); der
Vereinfachung
der Hauptversammlung(
Einberufung
, teilweiser Verzicht der
Beurkundung
);Erleichterung des Bezugsrechtsausschlusses,
Ausschluss
der Vorzugsaktionäre bei HV-Beschlüssen zur
Kapitalerhöhung
und -
herabsetzung
. Schließlich müssen bei kleinen AG's
Arbeitnehmer
auch dann nicht mehr im Aufsichtsräten beteiligt werden, wenn die
Unternehmung
unter 500
Beschäftigte
hat.
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