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Konzernabschluss, Stichtag
Als
Abschlussstichtag
des
Konzernabschluss
es gilt nach §299 I
HGB
der
Stichtag
des
Jahresabschlusses
des Mutterunternehmens. Die Abschlüsse aller einbezogenen
Unternehmen
soll
en auf den
Stichtag
des
Konzernabschluss
es aufgestellt sein. Falls dies nicht der Fall ist, sind grundsätzlich entsprechende Zwischenabschlüsse zu erstellen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der
Abschlussstichtag
eines einbezogenen
Unternehmen
s nicht mehr als 3
Monat
e vor dem
Stichtag
des
Konzernabschluss
es liegt. Wird von dieser Ausnahmeregelung
Gebrauch
gemacht, dann sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-,
Finanz
- und
Ertragslage
des jeweiligen
Unternehmen
s, die zwischen dem
Abschlussstichtag
des
Unternehmen
s und dem des
Konzern
s liegen, gesondert in der
Konzernbilanz
und
Konzern-GuV
zu berücksichtigen oder im
Anhang
anzugeben.
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