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Aktie

Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG). Aktien können als Nennbetragsaktien oder Stückaktien begründet werden. Der Mindestnennbetrag bei Nennbetragsaktien, d. h. Nominalwert einer Aktie, darf 1 Euro nicht unterschreiten; Stückaktien weisen keinen Nennbetrag aus und sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt, wobei der anteilige Betrag von 1 Euro nicht unterschritten werden darf. Aktien verbriefen die Teilhaberschaft an einer AG. Die Aktie ist eine Urkunde (bestehend aus Mantel und – Bogen).
Der Aktionär hat das Recht auf
Gewinnanteile entsprechend seinem Kapitalanteil,
– anteiligen Liquidationserlös (Liquidation),
Stimmrecht auf der Hauptversammlung,
Informationen über die AG. Aktien können an der Börse gehandelt werden. Das Recht der Aktie ist im Aktiengesetz (Aktiengesellschaft) geregelt. Wertpapiere

Eine Aktie repräsentiert einen in einer bestimmten Währung
ausgedrückten Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Aktien sind Wertpapiere, die der Beteiligungsfinanzierung dienen und das Mitgliedschaftsrecht (Teilhaberrecht, Anteilsrecht) des Aktionärs an einer Aktiengesellschaft verbriefen. Die Verbriefung der Aktionärsrechte in Aktien dient der leichteren Übertragung der Mitgliedschaft und damit dem Aktienhandel an der Börse. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann die Aktie als Finanzierungsinstrument oder als Anlageinstrument dienen. An der Börse werden unterschiedliche Aktienarten (Aktiengattungen) gehandelt. Nach den Möglichkeiten ihrer Übertragbarkeit unterscheidet man zwischen Inhaber-, Namens- und vinkulierten Namensaktien, nach dem Umfang der gewährten Mitgliedschaftsrechte zwischen Stamm- und Vorzugsaktien und nach der Wertermittlungsmöglichkeit am Grundkapital zwischen Nennwert-, Stück- und Quotenaktien.

Die Aktie ist ein Wertpapier, das seinem Inhaber, dem Aktionär, Teilhaberrechte an einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verbrieft.

Durch den Erwerb einer Aktie erhält der Aktionär folgende Rechte:

Stimmrecht in der Hauptversammlung,
Recht auf Gewinnanteil (Dividende),
Recht auf Anteil am Liquidationserlös,
Recht auf Bezug junger Aktien (Bezugsrecht).

Das bilanzierte Eigenkapital einer AG besteht aus Grundkapital, Rücklagen und dem Gewinn- oder Verlustvortrag. Das Grundkapital (Nominalkapital, gezeichnetes Kapital) wird durch Ausgabe von Aktien aufgebracht und muß mindestens 100 000 DM betragen (§ 7 Aktiengesetz).

Der Mindestnennbetrag einer Aktie war früher 50 und ist heute fünf DM
(§ 8 AktG); höhere Nennbeträge müssen auf volle fünf DM lauten.

Der Eigentümer einer Aktie ist in Höhe des Aktiennennwertes am Aktienkapital (Grundkapital) der AG beteiligt.

Aktien bestehen aus Mantel und Bogen. Der Mantel verbrieft das Teilhaberrecht an der Gesellschaft. Er heißt so, weil die Effektenurkunde früher aus einem Doppelblatt bestand, in das der Bogen mit Dividendenschein und Erneuerungsschein hineingelegt wurde.

Dividendenscheine sind Nebenpapiere zu den Aktien. Sie verbriefen den von der Hauptversammlung beschlossenen Anteil am Gewinn der Gesellschaft und haben den Charakter von Wertpapieren.

Der Erneuerungsschein ist dagegen kein Wertpapier, sondern dient als
Berechtigungsausweis zum Bezug eines neuen Bogens, stellt also eine
Legitimationsurkunde dar.

Problem:
Der Begriff Aktie ist mehrdeutig. Man versteht darunter nicht nur die mit dem Wertpapier Aktie verbundenen Rechte und Pflichten, sondern verwendet Aktie auch als Synonym für das Wertpapier selbst (dann gilt:
Aktie = Urkunde) und als Synonym für den durch die Aktie repräsentierten Anteil am Grundkapital (dann gilt: Aktie = Bruchteil des Grundkapitals).

Hinweis:
Die Aktie eignet sich gut für die Aufbringung großer Eigenkapitalbeträge, da

a) die Organisationsform der AG eine große Zahl von Eigentümern ermöglicht;
b) eine große Zahl von Anteilseignern durch die Aufteilung des Kapitals in Kleinbeträge ab fünf DM pro Aktie mobilisiert werden kann;
c) ein organisierter Markt, die Börse, existiert, der eine hohe Verkehrsfähigkeit der Anteile garantiert;
d) die detaillierte rechtliche Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages durch das Aktiengesetz eine gewisse Sicherung für die Kapitalanlage der Aktionäre gewährleistet;
e) der einzelne Aktionär sein Aktienkapital bei der Gesellschaft nicht kündigen kann, wohl aber die Möglichkeit hat, seine Anteile an andere Anleger zu veräußern.

Aktien zerlegen das Grundkapital einer Aktiengesellschaft in kleinere Anteile und verbriefen gleichzeitig die Teilhaberrechte an der AG.

Gem. § 8( 1)AktG beträgt der Mindestnennbetrag der Aktie 5 EUR. Höhere Aktiennennbeträge müssen gem. § 8 (2)AktG über volle EUR lauten. Aktien dürfen nicht unter Nennwert ausgegeben werden (Verbot der Unterpari-Emission gem. § 9 (1)AktG). Die Ausgabe über Nennwert (Überpari-Emission; Agio) ist gem. § 9 (2)AktG erlaubt (Aktienemission).

Die Teilhaberrechte (Aktionärsrechte) sind je nach Aktienart (Stamm-, Vorzugsaktie) unterschiedlich ausgestaltet. Sie beinhalten grundsätzlich das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die damit verbundenen Rechte auf Information, Stimmrecht und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen.

Außerdem: Recht auf Dividendenanteil, am Anteil auf Liquidationserlös und Bezugsrecht. Im Einzelfall können die Aktionärsrechte aber bei bestimmten Aktienarten eingeschränkt sein.
Aktionärspflichten beziehen sich in erster Linie auf die vollständige Einzahlung des Nennbetrages plus Agio sowie bei bestimmten Aktienarten auf die Form der Übertragung und Nebenleistungsverpflichtungen.

(engl.: share, stock)

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Die Aktie ist ein Wertpapier, das die vom Aktionär durch Übernahme eines Anteils am Grundkapital erworbenen Rechte an einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien verkörpert. Diese Rechte sind insbesondere das Eigentumsrecht, das Stimmrecht, das Bezugsrecht, das Dividendenrecht sowie das Recht auf Anteil am Liquidationserlös. Die Aktie ist im Gegensatz zur Anleihe, die ein Gläubigerpapier darstellt, ein Teilhaberpapier.

Die Aktien lauten auf einen festen Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag ist 50 DM; höhere Nennbeträge müssen auf volle hundert DM lauten. Die Aktie besteht aus dem Mantel, der eigentlichen Urkunde, und aus dem Couponbogen, der die Dividendenscheine ( Coupons) und den Erneuerungsschein (Talon) enthält.

Die Aktie ist ein Wertpapier, das auf den Inhaber oder den Namen ausgestellt ist und das die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Aktionärs (Gesellschafters) an der Aktiengesellschaft verkörpert. Die A. muß auf einen Nennbetrag in Deutscher Mark lauten (Mindestnennbetrag: 50 DM; ein höherer Nennbetrag muß auf volle 100 DM lauten). Eine A. ist unteilbar. Grundsätzlich gewähren A. gleiche Rechte (Stammaktien). Jede A. gewährt nur ein Stimmrecht; Mehrstimmrechte sind unzulässig. Es können jedoch Vorzugsaktien als A. ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Vorzugsaktien können Vorzugsansprüche gewähren, namentlich bei der Verwendung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Inhaberaktien werden durch Einigung und Übergabe übertragen; Namensaktien sind Orderpapiere und werden durch Indossament plus Übergabe und Eintragung in das Aktienbuch übertragen (§§ 67, 68 AktG 1965). Der Markt der A. ist die Börse. Der A. preis bestimmt sich nach dem jeweiligen Kurs, der mit dem Nennwert in der Regel nicht übereinstimmt.

 

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