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Einkommenssteuer
Einkommenssteuer Die Einkommensteuer ist für den Staat mehr als bedeutsam. Hier erzielt er die größten Steuereinnahmen überhaupt. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung dieser Steuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkommensteuer – wer muss sie bezahlen, wie wird sie erhoben? Erst einmal muss man sagen, für wen Einkommensteuerpflicht besteht und für wen nicht. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit alle Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Also auch der italienische Pizzabäcker mit Wohnsitz in München muss Einkommensteuer bezahlen. Nur beschränkt einkommensteuerpflichtig sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit alle Personen mit ihren inländischen Einkünften, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Ein ausländischer Tennisprofi z. B., der in Berlin ein Turnier gewinnt und damit Geld verdient, muss diese Einkünfte hier in Deutschland versteuern. Der Staat kommt auf drei Wegen zu seinen Einkommensteuer-Einnahmen, man spricht hier von Erhebungsverfahren. Einmal kann die Einkommensteuer im Rahmen von Veranlagung en erhoben werden. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige bei dem zuständigen Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen muss. Das Finanzamt informiert den Steuerpflichtigen dann darüber, was er an Einkommensteuer zu entrichten hat. Zum zweiten wird bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Löhne, Gehälter usw.) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Und drittens wird beißbestimmten Erträgen aus Kapitalanlagen (z. B. Aktiendividenden) Kapitalertragsteuer erhoben. Dem Wertpapierbesitzer werden dann die Kapitalerträge nur abzüglich der Steuer ausgezahlt. Die sieben Einkunftsarten Das EStG unterscheidet sieben Einkunftsarten, die zur Einkommensteuer herangezogen werden. Einkünfte, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, wie z. B. Lottogewinne, gehören auch nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Bei solchen Einkünften lacht das Herz des gequälten Steuerbürgers. Sie sind steuerfrei. Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Je nach Familienstand des Steuerpflichtigen wird sie nach der Grundtabelle (für Alleinstehende/für vom Ehegatten getrennt Lebende) oder nach der Splittingtabelle (regelmäßig für Verheiratete) ermittelt. Für den Aufbau des deutschen Steuertarifs – dargestellt an der Einkommensteuer-Grundtabelle – ist typisch: bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 13.020 DM (ab Jahr 2000: 13.500 DM; ab Jahr 2002: 14.040 DM): Steuerfreiheit (sog. Grundfreibetrag); 0 im Einkommensbereich von 13.020 DM (ab Jahr 2000: 13.500 DM; ab Jahr 2002: 14.040 DM) bis 120.042 DM (ab Jahr 2000: 114.695; ab Jahr 2002: 107.567 DM): Progressionszone – je höher das Einkommen, desto mehr steigt der Steuersatz – mit Steuersätzen von 23,9% (ab Jahr 2000: 22,9%, ab Jahr 2002: 19,9 %) (sog. Eingangssteuersatz); oberhalb dieser Grenze: einheitlicher Spitzensteuersatz von 53 % (ab Jahr 2000: 51%; ab Jahr 2002: 48,5%). Der Einkommensteuer-Spitzensatz für gewerbliche, der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte ist auf 45 % (ab dem 1. 1. 2000: 43%) begrenzt, falls der Anteil an dem zu versteuernden Einkommen mindestens 93.744 DM (Jahr 2000/2001: 84.834 DM; Jahr 2002: 88.290 DM) beträgt. Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben. Beim Arbeitnehmer wird die Einkommensteuer in Form von Lohnsteuer durch Lohnabzug erhoben. Trotzdem müssen unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Regelmäßig ist dies der Fall bei Arbeitnehmern mit Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit, wenn die Summe der nicht dem Steuerabzug vom Lohn unterworfenen Einkünfte mehr als 800 DM beträgt. Dies hat aber nicht unbedingt zur Folge, dass Steuernachzahlungen zu leisten sind. Oft ist es auch so, dass die bezahlte Lohnsteuer die Einkommensteuerschuld überwiegt und dann eine Steuerrückerstattung durch das Finanzamt erfolgt. In diesen Genuss können auch Arbeitnehmer kommen, die unter der Grenze für eine Einkommensteuererklärung liegen. Falls nämlich zu viel Lohnsteuer bezahlt worden ist, wird sie erstattet. Der Steuerpflichtige muss nur beim Finanzamt eine Antragsveranlagung zur Einkommensteuer durchführen.
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